Vereinssatzung
   


§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Kannste auch!“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die nachhaltige und praxisorientierte Förderung der Jugendhilfe.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
· Projekte, Workshops, Seminare, Tagungen, Kurse und Informationsveranstaltungen
· Nationale und internationale (Jugend-) Begegnungen, Jugendaustausch
· Gruppen- und Einzelcoaching

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regeln Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 – Finanzierung

1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt insbesondere durch öffentliche, private und sonstige Zuwendungen sowie durch Mitgliederbeiträge.
2. Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen der zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.
3. Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung der Kosten aus bestimmten Projekten außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Sofern es für den Zweck des Vereins erforderlich ist, kann der Verein auch finanzielle Beiträge von Förderern außerhalb des Kreises der Mitglieder akquirieren.

§ 5 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitglieds nach Antragstellung. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist möglich. Sie muss schriftlich begründet werden. Gegen eine Ablehnung steht dem/der Bewerber/in das Recht auf Einspruch binnen 4 Wochen zu. Im Falle des Einspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme des Bewerbers/der Bewerberin. Der Antrag ruht bis dahin.
3. aktive Mitglieder zahlen einen in der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag, verpflichten sich, den Verein aktiv zu unterstützen und sind stimmberechtigt.
4. Fördermitglieder unterstützen den Verein rein finanziell mit einem in der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag und sind nicht stimmberechtigt, können aber eine beratende Funktion erfüllen.

§ 6 – Beendigung bzw. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche Kündigung am Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. durch Ausschluss. Wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat diesen Beschluss bei nächster Gelegenheit von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Das ausgeschlossene Mitglied hat dabei das Recht auf Anhörung durch die Mitgliederversammlung.
3. Der Ausschluss ist außerdem möglich, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als 1 Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Verzug ist. Der Ausschluss befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses.
4. Wenn ein Fördermitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist, kann es durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn nach der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist. Der Ausschluss ist dem Fördermitglied schriftlich mitzuteilen.


§ 7 – Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlich zu entrichtenden Beitrages, der mit Beginn des Kalenderjahres fällig wird.
2. Über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Fördermitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung kann auch unterschiedliche Beiträge vorsehen, deren Abstufungen beispielsweise nach der Rechtsform der Mitglieder, nach ihren individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen oder nach dem Aktivitätsgrad innerhalb des Vereins vorgenommen werden.
4. Die Höhe des jeweiligen Beitrags entspricht dem jeweiligen Betrag auf der Beitrittserklärung.
5. Auf Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
6. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 9 – Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
· die Jahresberichte des Vorstandes entgegenzunehmen und zu beraten
· die Festsetzung der Art, der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
· Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstands
· die Bestellung von Kassenprüfern zur Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes
· über die Beschwerde gegen einen abgelehnten Aufnahmeantrag zu entscheiden
· über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden
· über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
· die Tätigkeiten des Vereins zu besprechen, zu bestimmen und zu bewerten
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 21 Tagen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse bzw. an die ihm zuletzt benannte E-Mail-Adresse. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen. Initiativanträge können im Rahmen der Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitgliedes in die Tagesordnung aufgenommen werden, sofern 2/3 der anwesenden Mitglieder der Aufnahme des Antrages zur Tagesordnung zustimmen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn neben mindestens einem Vorstandsmitglied mindestens 3 weitere Mitglieder anwesend sind.
4. Der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit seine Vertreter, bei deren Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied, leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden oder dessen Vertreters kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt bzw. der Beschluss als nicht gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den in § 2 genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
7. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
9. Die Mitgliederversammlung verhandelt in nicht öffentlicher Sitzung. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist in geheimer Wahl abzustimmen.

§ 10 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
2. In den Vorstand dürfen nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist zudem für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Der Vorstand hat das Recht, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen und so Entscheidungen von anderen zu revidieren, wenn eine Entscheidung den Zielen oder dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen könnte.
6. Sitzungen, Treffen und Vergleichbares sind vereinsintern anzukündigen und für aktive Mitglieder zugänglich.

§ 11 – Beirat

1. Der Vorstand kann einen Beirat aus bedeutenden Personen aus Wissenschaft, Politik, Medien und Wirtschaft berufen, der die Ziele des Vereins insbesondere in der Öffentlichkeit unterstützen soll.
2. Der Beirat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter wählen. Den ersten Vorsitzenden des Beirats schlägt der Vorstand vor.
3. Der Beirat berät den Vorstand bei der strategischen Entwicklung des Vereins sowie in fallweise vom Vorstand vorgebrachten Angelegenheiten.
4. Der Beirat lädt den Vorstand zu seinen Sitzungen ein.
5. Der Beirat und der Vorstand unterrichten sich gegenseitig laufend über ihre Projekte und sonstigen Aktivitäten.


§ 12 – Geschäftsführung

1. Der Verein kann eine Geschäftsführung bestellen.
2. Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte gemäß den Richtlinien des Vorstandes. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

§ 13 – Virtuelle Anwesenheit

1. Willigt ein Mitglied zuvor schriftlich ein, so ist es auch dann als anwesend zu führen, wenn es via Datenfernübertragung an der Versammlung teilnimmt. Das Mitglied gilt dann als anwesend im Sinne der Satzung. Die Identität des Mitglieds ist auf geeignete Art und Weise festzustellen.
2. Sind bei einer Versammlung Mitglieder nur virtuell anwesend, wird das Protokoll vom Protokollführer elektronisch gesichert und weitergegeben.
3. Bei virtuell anwesenden Mitgliedern muss die elektronisch abgegebene Stimme authentifiziert sein. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist.

§ 14 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen werden.
2. Die Auflösung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 – Vereinsgründung und Beschluss der Vereinssatzung

1. Der Verein wurde im Rahmen der Gründungsversammlung am 30.05.2006 gegründet. Die Gründungsversammlung hat die in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen beschlossen und den ersten Vorstand des Vereins gewählt.
2. Die Teilnehmerliste und das Protokoll zur Gründungsversammlung werden als Anlagen zur Satzung genommen.
3. Die von der Gründungsversammlung gewählte Vorstandsvorsitzende und ihre erste Vertretung unterzeichnen diese Satzung am Tage der Gründungsversammlung zur Bestätigung ihres Beschlusses und der Gründung des Vereins zusätzlich zur Teilnehmerliste wie folgt:

Berlin, den 30.05.2006

Die Vorstandsvorsitzende _______________________
Die erste stellvertretende Vorstandsvorsitzende _______________________